§ 104 KO, § 108 KO
§ 1 TSchVG
Eine Kuratorin, die zugunsten der Besitzer der von einer Gemeinschuldnerin ausgegebenen, auf Inhaber lautenden Genussscheine bestellt wurde, ist berechtigt, die sich aus den Gewinnscheinen ergebende Gesamtforderung im Konkurs anzumelden; das insb dann, wenn aus dem Bestellungsbeschluss hervorgeht, dass die Kuratorenbestellung auch und gerade zur Anmeldung der Forderung erfolgte. Geht man davon aus, dass die Kuratorin gesetzliche Vertreterin der Gewinnscheininhaber ist, so erfolgt die Forderungsanmeldung für die - wenngleich zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht namentlich bekannten - einzelnen Konkursgläubiger. Eine spätere Präzisierung des Anmeldungsverzeichnisses durch Eintragung der namentlich bekannt werdenden Gläubiger ist dann jedenfalls als zulässig zu sehen. Doch selbst wenn man von einer „Treuhänderstellung“ der Kuratorin ausgehen wollte, legte diese die „Treuhandschaft“ offen und wollte nicht etwa wirtschaftlich eigene Forderungen anmelden. Daher ist auch nach dieser Ansicht nach Enthebung der Kuratorin und entsprechender Bescheinigung der Gläubigerstellung eine Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses dahin zulässig, dass in Ansehung der jeweiligen Gewinnscheinnominale die konkreten Gewinnscheininhaber als Gläubiger in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen werden und insofern die Kuratorin „verdrängen“; das jedenfalls, sofern (wie im Anlassfall) weder der Masseverwalter noch der Kurator Einwendungen erheben ( OGH 8 Ob 153/03p ).