§ 70 Abs 2 KO, § 71 Abs 4 KO, § 71c Abs 2 KO, § 171 KO
§ 130 Abs 2 ZPO
Im Konkurseröffnungsverfahren ist der die Einvernehmungstagsatzung anberaumende Beschluss nicht anfechtbar. Die Nichtzulassung eines Rekurses gegen die Anberaumung einer Tagsatzung im Eröffnungsverfahren steht im Einklang mit der beabsichtigten Raschheit des Konkursverfahrens und der Vermeidung der Konkursverschleppung ( OGH 8 Ob 304/98h und8 Ob 130/04g). Daher bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.