§ 7 KO, § 221 KO, § 231 KO
Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO, Art 15 EuInsVO
Für die Wirkung eines Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit, der einen Bezug zu Gegenständen oder Rechten der Masse aufweist, gilt das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren anhängig ist. Die Formulierung „Gegenstände oder Rechte der Masse“ betrifft auch Verfahren über Verbindlichkeiten der Masse. Darüber, ob es zu einer Aussetzung/Unterbrechung bzw Fortführung/Wiederaufnahme der fraglichen Rechtsstreitigkeiten kommt, sowie über die Form ihrer etwaigen Fortsetzung und über die prozessualen Änderungen entscheidet allein das (Verfahrens-)Recht des Staates, in dem der Rechtsstreit zur Zeit der Verfahrenseröffnung anhängig war.