§ 6 KO, § 7 KO, § 102 ff KO, § 110 KO
Wird nach Konkurseröffnung eine Klage über eine Konkursforderung gegen den Gemeinschuldner eingebracht, ist sie zurückzuweisen bzw ein allenfalls durchgeführtes Verfahren für nichtig zu erklären. Diese Nichtigkeit heilt jedoch, wenn vor ihrer Wahrnehmung der kl Gläubiger seine Konkursforderung angemeldet hat und diese in der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter bestritten wurde.