§ 1 KO, § 3 KO
§ 1496 ABGB
Vergleichsverhandlungen bewirken eine Ablaufhemmung der Verjährung, sofern der Geschädigte nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist Klage erhebt. Im Konkurs können dabei nicht nur Vergleichsverhandlungen zwischen dem Masseverwalter und dem Schuldner maßgeblich sein, sondern auch solche zwischen dem Gemeinschuldner und dem Schuldner. Ein Gemeinschuldner ist nämlich zu Rechtshandlungen berechtigt, die keine Verfügung über das Massevermögen enthalten, sondern nur der Erhaltung der Masse dienen (RIS-Justiz RS0063737). Wenn die Handlungen des Gemeinschuldners nicht durch Kosten (etwa der Führung eines Prozesses: OGH 4 Ob 2306/96b ) die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen, kann ihnen nicht von vornherein unter Bezug auf die§ 1 KO und § 3 KOjegliche Wirksamkeit abgesprochen werden.