Der OGH hat im Insolvenzfall eine Durchgriffshaftung bejaht, wenn öffentlich-rechtliche Tourismusverbände ihre Aufgaben auf eine nur mit dem Mindestkapital ausgestattete GmbH auslagern, jährliche Beitragszahlungen der Gesellschafter vereinbaren, sich in die Geschäftsführung einmischen und bei einem Kreditgeber den Eindruck besonderer Bonität erwecken. Der Autor geht der Frage nach, ob es sich bei dieser Durchgriffshaftung um eine Innen- oder um eine Außenhaftung handelt, auch wenn sie im konkreten Fall vom OGH nicht beantwortet werden musste. Er spricht sich für eine Innenhaftung jedenfalls so weit aus, als alle Gläubiger durch die „deliktstypische“ Sorgfaltsverletzung der Gesellschafter geschädigt wurden.