§ 28 Z 2 KO, § 31 Abs 1 Z 1 und Abs 1 Z 2 KO, § 39 KO
§ 452 ABGB
Kontenzusammenrechnung
Besteht ein Kreditkonto mit mehreren Unterkonten, um so eine bessere Übersicht über einzelne Geschäftsfälle zu gewinnen, können alle Konten als wirtschaftliche Einheit beurteilt werden. Die Saldenberechnung anhand einer Gesamtschau sämtlicher Konten ist (wie im Anlassfall) dann nicht zu beanstanden, wenn einerseits die Anfechtbarkeit der Zahlungsvorgänge auf allen Konten unter dem Aspekt eines einzigen Anfechtungsgrunds zu beurteilen ist, und andererseits weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist, dass die P mit der Kontentrennung bestimmte Rechtsfolgen (etwa Kompensationsverbote) herbeiführen wollte.