Der Autor kritisiert die E des OGH, wonach die Verjährungsfrist für vom Darlehensnehmer zu viel zurückbezahlten Zinsen erst zu laufen beginnt, wenn alle Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers getilgt sind. Der Autor plädiert dafür, die in einer Vorentscheidung vertretene Ansicht, wonach die Verjährungsfrist ab Zahlung der jeweiligen Rate - dadurch sei der Darlehensgeber bereits bereichert - läuft, weiterhin zu verfolgen.