Änderungen ua des IESG wurden mit BGBl I 2005/36 vorgenommen. § 1b enthält nunmehr die Regelung betreffend Übertragungsbeträge nach § 47 Abs 3 des BMVG; der bisher relevante § 13d Abs 2 IESG wurde aufgehoben.
Änderungen ua des IESG wurden mit BGBl I 2005/36 vorgenommen. § 1b enthält nunmehr die Regelung betreffend Übertragungsbeträge nach § 47 Abs 3 des BMVG; der bisher relevante § 13d Abs 2 IESG wurde aufgehoben.