§ 3 Abs 3 IESG
Den Parteien steht es zwar nicht frei, durch Vereinbarungen über die gesetzliche Abfertigung hinaus eine Sicherung durch das IESG zu bewirken, jedoch können sie durch vertragliche Gestaltungen auf die gesetzlichen Abfertigungsansprüche einwirken, wenn sich jene im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegten.