§ 194 KO
Das Gesetz fordert vom Gericht eine amtswegige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Annahme eines Zahlungsplanes.§ 194 Abs 2 KOzählt die Unzulässigkeitsgründe taxativ auf; das Gesetz erlaubt dabei keine (fakultative) Zurückweisung nach richterlichem Ermessen. Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist daher keine geeignete Gelegenheit, um Bedenken gegen Vermögenstransaktionen des Schuldners aufzurollen.