§ 103 Abs 1 KO, § 110 KO
§ 226 ZPO
Gläubiger, deren Forderung in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben ist, können deren Feststellung ua gegen den bestreitenden Masseverwalter geltend machen. Es kann das Klagebegehren aber nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist.