§ 77a KO § 10 FBG
§ 77a Abs 2 zweiter Satz KOist auf Eintragungen anzuwenden, die aufgrund eines vor dem 30. 4. 1999 eröffneten Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden (OGH ZIK 2001/177= GesRZ 2001, 143). Gleiches hat für Eintragungen zu gelten, die aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt erfolgten Beschlussfassung über die Abweisung eines Konkursantrages mangels Vermögens erfolgten.