§ 151 Abs 3 StPO
§ 177 KO
Tatkenntnis des KonkursG, des AusgleichsG, des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters vom Verbrechen der betrügerischen Krida steht der Rechtzeitigkeit tätiger Reue nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um zur Strafverfolgung berufene Institutionen handelt. Dem steht nicht entgegen, dass das KonkursG einer Anzeigepflicht beim Staatsanwalt unterliegt.