§ 71 Abs 1 KO, § 71a KO, § 183 KO, § 185 KO
Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens ist das Vorliegen eines kostendeckenden Vermögens. Eine Eröffnung trotz des Fehlens kostendeckenden Vermögens ist möglich, wenn der Antragsteller über Auftrag des KonkursG einen Kostenvorschuss erlegt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Antragstellung offenbar missbräuchlich erfolgt.