§ 5 Abs 2 KO, § 171 KO, § 176 KO
§ 464 Abs 3 ZPO
Gem§ 176 Abs 1 KObeträgt die Rekursfrist 14 Tage. Nach den aufgrund der Verweisungsnorm des§ 171 KOauch im Konkursverfahren anzuwendenden Bestimmungen der§ 464 Abs 3ZPO§ 521 Abs 3 ZPOwird die Rekursfrist nur durch einen innerhalb dieser Frist eingebrachten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unterbrochen (RIS-Justiz RS 0111923).