Der Autor kritisiert die E 8 Ob S 204/02m insofern, als sich der OGH nicht dazu durchringen konnte, den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 3 Z 5 IESG europarechtskonform auf das Minimum zu reduzieren und den Betriebsveräußerer als vorrangig in Anspruch zu nehmenden (gesetzlich) Zahlungspflichtigen auszuscheiden. Der Autor spricht sich für eine Interpretation iS einer Zumutbarkeitstheorie aus, die den insolvenzbetroffenen Arbeitnehmer von jeglichem belastenden Umweg vor Inanspruchnahme des IAG-Fonds durch Vorschaltung weiterer Instanzen und Verfahren befreien soll.