Die Autoren gehen der Frage nach, wer bei Überbewertung des als Sacheinlage eingebrachten Unternehmens das Haftungsrisiko trägt. Die Gesellschaft kann zwischen Differenzanspruch und Ansprüchen gegen sonstige Schädiger, wie zB Organe, wählen. Bei einer nicht vollständig geleisteten Einlage haftet der Sacheinleger im Innenverhältnis allein.