Anlässlich zweier E zu den §§ 25c, 25d KSchG erörtert der Autor insb, was vom Begriff der „Interzession“ umfasst ist. Daneben geht er auf die Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG bei bloß teilweisem Eigeninteresse des Interzedenten ein.
Anlässlich zweier E zu den §§ 25c, 25d KSchG erörtert der Autor insb, was vom Begriff der „Interzession“ umfasst ist. Daneben geht er auf die Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG bei bloß teilweisem Eigeninteresse des Interzedenten ein.