§ 171 KO, § 181 KO
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO
§ 44 JN
(Gleich lautend zur Bestätigung der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens OGH12.03.20048 Ob 24/04v, und23.01.20048 Ob 157/03a.)
Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ( OGH 8 Ob 218/02w; OGH 8 Ob 157/03a; OGH 8 Ob 24/04v). Das gilt auch für die Bekämpfung eines Beschlusses, mit dem das RekursG die Überweisung einer Schuldenregulierungssache durch das KonkursG wegen örtlicher Unzuständigkeit bestätigte.