§ 84 KO
§ 528 Abs 1 ZPO
Das KonkursG kann dem Masseverwalter Weisungen erteilen. Unter anderem hat es über Beschwerden des Gemeinschuldners über das Verhalten des Masseverwalters zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung des KonkursG ist kein Rechtsmittel zulässig ist, und zwar unabhängig davon, ob vorweg vom Masseverwalter ein bestimmtes Verhalten gefordert wird oder gleich eine Entscheidung des KonkursG begehrt wird.