§ 28, § 31 Abs 1 Z 2 KO
Beim Quotenvergleich kommt es auf die Summe der Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung im Vergleich zu derjenigen zum Zeitpunkt der späteren Konkurseröffnung an. Diese Berechnung hat unabhängig von verglichenen Teilleistungen zu erfolgen.