§ 23 KO, § 44 Abs 2 KO
Art XLII Abs 1 EGZPO
Ist der Masseverwalter in einen Vertrag eingetreten, treffen ihn die aus diesem entspringenden Informationspflichten dem Vertragspartner der Konkursmasse gegenüber. Daher hat ein Masseverwalter, der Bestandsobjekte veräußert hat, dem Vermieter mitzuteilen, an wen er verkauft hat, um eine Klagsführung gegen den Käufer zu ermöglichen.