Die Autoren beschreiben das ungarische Insolvenzrecht, das im Gesetz über das Ausgleichs-, das Konkursverfahren und die freiwillige Liquidation geregelt ist und drei Verfahren vorsieht. Der Ausgleich ist von geringer Bedeutung, die meisten Verfahren enden im Anschlusskonkurs. Das ungarische Recht bietet für Konkursanträge eine breite Grundlage; diese werden daher von Gläubigern als „Prozessersatz“ benutzt. Aus diesen Gründen orten die Autoren Reformbedarf.