Besonderheit des bulgarischen Insolvenzrechts ist, dass es zwischen vorläufigem und ständigem Insolvenzverwalter unterscheidet. Der im Insolvenzeröffnungsurteil bestellte vorläufige Insolvenzverwalter wird von der Ersten Gläubigerversammlung durch einen ständigen ersetzt. Wichtigste Voraussetzung für die Bestellung sind eine Fachprüfung und die Eintragung in die Insolvenzverwalterliste des Justizministers.