Der Rat der Europäischen Union hat mit Entscheidung vom 02.11.2004 (ABl L 336/38) Österreich ermächtigt, eine abweichende Regelung zu Art 21 Abs 1 lit a der RL 77/388/EWG (betreffend die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer) zu treffen. Das betrifft die Bestimmungen über das Reverse-Charge-System für die Verwertung von Sicherungseigentum, für die Lieferung von Gegenständen nach vorheriger Abtretung des Eigentumsrechts und für die Zwangsversteigerung von Liegenschaften (s dazu Kristen , ZIK 2004/2, S 2). Sie sind ab 1. 1. 2005 anzuwenden.