Mit BGBl I 2004/128 wurde die Zivilverfahrens-Novelle 2004 veröffentlicht, die im Wesentlichen am 1. 12. 2004 bzw am 1. 1. 2005 in Kraft tritt. Sie bringt ua eine Reihe von Regelungen betreffend Datenschutzfragen im Zivilverfahrensbereich. Die geplante Neufassung des § 73a EO betreffend die Befugnis von Rechtsanwälten ua, elektronisch in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht nehmen zu dürfen (s ZIK 2004/93b, S 73), erfolgte nicht. § 74 Abs 1 letzter Satz EO betreffend die „Interventionskosten“ bei der Fahrnisexekution wurde auch in der geltenden Fassung aufgehoben (vgl dazu ZIK 2004/140a, S 109).