Art 3 Abs 1 EuInsVO
(Hinweis: Das LG Klagenfurthat mit Beschluss vom02.07.200441 S 75/04h, ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet.)
Unter dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist jener Ort zu verstehen, an dem der Schuldner üblicherweise und damit auch für Dritte erkennbar der Verwaltung seiner Interessen, insb seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht. Eine in Österreich im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Österreich kann ihren Interessenmittelpunkt in Deutschland haben. Das ist der Fall, wenn (wie im Anlassfall) die Geschäfte ausschließlich über die dt Muttergesellschaft bzw durch deren Geschäftsführer von Deutschland aus geführt werden, ein eigenes Management in Österreich nicht vorhanden ist und zudem die Tochtergesellschaft nahezu ausschließlich für die Muttergesellschaft produziert.