§ 28 Z 1 KO
Benachteiligungsabsicht ist nicht gegeben, wenn die P mit einer Vereinbarung verhindern wollten, dass dem Geldgeber durch Verkauf von Filialen die Grundlage für seine Gewinnbeteiligung entzogen wird. Bei jeder Sanierung in einer gewissen Größenordnung ist anzunehmen, dass die P an ein Gelingen der Sanierung bei positiven Erfolgsaussichten glaubten.