Der Autor stellt die geplante Regelung zur Einführung einer Fahrlässigkeitsprüfung für unrichtige Aussagen von Vorstandsmitgliedern durch § 82a BörseG-E dar. Er befürwortet, dass diese Regelung bei der Umsetzung der BörseG-Novelle nicht in die Regierungsvorlage übernommen wurde, da diese Bestimmung uferlose und letztlich die Existenz gefährdende Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder birgt.