Der MEntw für ein AbgabenänderungsG 2004 enthält einen vor allem für Konkursverfahren brisanten Änderungsvorschlag. Dem § 211 BAO soll ein neuer Abs 5 angefügt werden, laut dem die Entrichtung von Abgabenbeträgen und deren Entgegennahme durch die Abgabenbehörde keine Rechtshandlungen iSd § 2 AnfO bzw des § 27 KO darstellen. Begründet wird diese Privilegierung allen anderen Konkursgläubigern gegenüber mit Interessen der Abgabepflichtigen und des Budgetvollzugs (vgl MEntw 27, 61 f).