§ 21 KO , § 81 KO, § 83 KO
§ 1425 ABGB
Im Verfahren zwischen den Erlagsgegnern auf Zustimmung zur Ausfolgung eines gerichtlich hinterlegten Betrags entscheidet das „bessere Recht“ an oder auf die erlegte Sache. Dabei können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe erheblich sein ( OGH 8 Ob 599, 600/85; OGH 1 Ob 648 649/90; OGH 6 Ob 623/91; OGH 3 Ob 553/94).