Nach der Rsp des OGH trifft den Aufsichtsrat einer AG grundsätzlich nur eine Nachprüfungspflicht hinsichtlich des vom Abschlussprüfer bereits geprüften Jahresabschlusses. Der Autor kommt aber zum Schluss, dass die Beauftragung eines Abschlussprüfers zu unangemessen niedrigen Honorarbedingungen zur Haftung der Aufsichtsratmitglieder führen kann, insoweit diese ihrer eigenen Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses nicht nachgekommen sind.