Die Autorin untersucht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw einen Entfall der Mithaftung vermögensschwacher Interzedenten sowie das Verhältnis der Rechtsbehelfe zueinander. Die Mäßigungskriterien nach § 25d Abs 2 KSchG stellten ein bewegliches System dar, wobei die Richtschnur für die Höhe der Mäßigung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Interzedenten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei.