Nach § 13 Abs 1 Z 1 Finanzkong lomerateG (BGBl I 2004/70, mit dem die Richtlinie 2002/87/EG in österr Recht umgesetzt wurde) sind Personen von der Leitung gemischter Finanzholdinggesellschaften (s die Begriffsbestimmung in § 2 Z 15 FKG) ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen bzw über das Vermögen von Rechtsträgern, auf dessen Geschäfte sie maßgeblichen Einfluss haben, der Konkurs eröffnet wurde, sofern es dabei nicht zum Abschluss eines Zwangsausgleichs gekommen ist. Das gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.