§ 2 AnfO
Auf die Frage der Unentgeltlichkeit kommt es nicht an, wenn der Kl die Anfechtung auf eine Benachteiligungsabsicht stützt, was die Unentgeltlichkeit des Geschäfts nicht erfordert.
Sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Verfügungsgeschäft können angefochten werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht vor, weil etwa die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das Verfügungsgeschäft gegeben, steht einer Anfechtung nichts im Weg. So wurde die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch dann als Rechtshandlung des Schuldners angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, sofern nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte (OGH JBl 1988, 389).