§ 7 KO
§ 192 Abs 2 ZPO
Beschlüsse über die Fortsetzung eines Verfahrens können an sich nicht angefochten werden. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen wie im Fall der Konkurseröffnung eine Unterbrechung des Verfahrens schon durch das Gesetz zwingend vorgesehen ist ( OGH 2 Ob 539/90). In diesem Fall ist eine Zurückweisung des Rekurses gegen einen Fortsetzungsbeschluss unberechtigt.