§ 5 Abs 1 und 4 KO
§ 17 WGG
Das KonkursG hat dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für ihn und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind. Das erfasst auch Genossenschaftswohnungen und überhaupt jede Art von Nutzungsrechten an Wohnungen.