Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Bund für Schäden, die von Organen der FMA in Ausübung ihrer behördlichen Befugnisse verursacht werden, haftet. Die FMA sei keine „Anstalt“ iSd Art 23 B-VG, sodass eine Verlagerung der Haftung vom Bund auf die FMA verfassungswidrig wäre.