Anlässlich einer E des OGH erläutert der Autor das Verhältnis zwischen § 56 Abs 3 GBG und § 21 KO, wobei erstgenannter Bestimmung im Verkäuferkonkurs der Vorrang zukomme, da der Käufer ein konkursfestes Anwartschaftsrecht erworben habe. Verstreiche allerdings die Frist zur Einverleibung des Eigentums, falle die Liegenschaft in die Masse, sodass auch die Rücktrittsregel des § 21 KO zur Anwendung komme. Bei Rücktritt des Masseverwalters stehe dem Käufer, der faktisch innehabe, ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Kaufpreisrückzahlung zu.