Der Autor stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu. Er sieht darin eine vernünftige Begrenzung der im Prinzip äußerst strengen Haftung des Aufsichtsrats. Er kritisiert lediglich die unvollständige Auseinandersetzung des OGH mit der wahren Rolle des Abschlussprüfers, dessen Prüfungsergebnisse der Aufsichtsrat seiner Prüfung zugrunde legen darf.