Der Autor untersucht, ob im Hinblick auf allfällige Gewährleistungsansprüche eine Haftrücklassgarantie schon im Zeitpunkt der Entdeckung eines Mangels abgerufen werden kann bzw darf. Er kommt zum Ergebnis, dass der vorzeitige Abruf einer Haftrücklassgarantie zwar nicht rechtsmissbräuchlich ist, aber vermehrte Bereicherungsansprüche des Dritten auslösen könnte. Für die Praxis rät der Autor, der Garantiesumme vertraglich auch die Funktion einer Barkaution einzuräumen.