Die EO-Novelle 20031), die am 1. 1. 2004 in Kraft trat, brachte Änderungen der Aufgaben des Gerichtsvollziehers, dem iS eines effizienteren Verfahrensablaufes weiter reichende Befugnisse eingeräumt werden. Seine Selbstständigkeit erstreckt sich nunmehr auf alle Exekutionsmittel und nicht mehr wie bisher bloß auf das Auffindungsverfahren.