Ist in einem Ausgleichsverfahren die Quote nicht sofort zur Gänze zu erfüllen oder sicherzustellen, so steht hinter der Ausgleichserfüllung ein Fragezeichen. Die Erfüllung des Ausgleichs ist in diesem Fall idR von der wirtschaftlichen Entwicklung des Schuldners abhängig. Die Insolvenzpraxis verwendet hierfür den Begriff „Hoffnungsausgleich“; ungeklärt ist, wie viel „Hoffnung“ bei einem Ausgleich erlaubt ist.