Die Verwendung nichtlizenzierter Computerprogramme nach Konkurseröffnung stellt eine Urheberrechtsverletzung durch den Masseverwalter dar. Der Urheber kann einen Aussonderungsanspruch geltend machen, der nach Ansicht des Autors nicht der Bestimmung des § 11 Abs 2 KO unterliegt. Daneben stehen dem Urheber gegen die Masse Masseforderungen zu, die zum einen in der unbefugten Verwendung des Programmes gründen, zum anderen kommen Masseforderungen aufgrund grundloser Bereicherung der Masse in Betracht.