§ 171 KO
§ 527 Abs 2 ZPO
Auch im Konkursverfahren ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des RekursG nur dann zulässig, wenn das RekursG dies ausgesprochen hat. Wird daher gegen einen Aufhebungsbeschluss (im Anlassfall betreffend den Beschluss auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens) ohne einen derartigen Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts ein Rekurs eingebracht, ist dieser zurückzuweisen.