§ 156 Abs 1 KO, § 193 Abs 1 KO, § 197 KO
Eine Zurückweisung von Forderungsanmeldungen im Konkurs wegen Verspätung ist nicht vorgesehen. Auch der beschlussmäßigen Feststellung, dass eine verspätete Forderungsanmeldung unbeachtet zu bleiben habe, fehlt die Grundlage.