§ 1 IESG , § 3a Abs 1 IESG (idF BGBl I 1999/73), § 6 Abs 1 IESG
Wurden Entgeltansprüche verpfändet oder übertragen, behält der Arbeitnehmer für den Bereich des IESG diesen Anspruch unverändert. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber gepfändetes Arbeitsentgelt einbehält, aber nicht dem Gläubiger auszahlt, hat nicht zur Folge, dass sich deshalb die Rechtsnatur des Entgeltanspruchs ändert.