§ 84 Abs 3 KO, § 114 ff KO, § 176 KO
Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur ein Beschwerderecht zu, nicht aber ein Rekursrecht. Das gilt auch für Absonderungsgläubiger, die zugleich Konkursgläubiger sind (zuletzt OGH 8 Ob 259/00x), ebenso wie für Freihandkäufer ( OGH 8 Ob 251/01x= JBl 2002, 465 [ablKlicka]).