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Kein Rekurs einzelner Gläubiger / des Vertragspartners bei Genehmigung von Verwertungen

Judikatur ZIKZIK 2003/240ZIK 2003, 171 Heft 5 v. 27.10.2003

§ 84 Abs 3 KO, § 114 ff KO, § 176 KO

Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur ein Beschwerderecht zu, nicht aber ein Rekursrecht. Das gilt auch für Absonderungsgläubiger, die zugleich Konkursgläubiger sind (zuletzt OGH 8 Ob 259/00x), ebenso wie für Freihandkäufer ( OGH 8 Ob 251/01x= JBl 2002, 465 [ablKlicka]).

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